Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Energie Open Air
1. Veranstalter:
Städtische Werke Angermünde GmbH, Berliner Straße 1, 16278 Angermünde,
Angermünder Kulturverein e.V., Berliner Straße 50, 16278 Angermünde
2. Geltung der AGB ; Ticket Weiterverkaufsverbot
2.1. Das Energie Open Air findet auf dem Gelände des Strandbades Wolletzsee statt. Das Konzertgelände umfasst sämtliche Flächen zu denen nur Zutritt mit gültiger Eintrittskarte gewährt wird.
2.2. Diese AGB gelten zwischen dem Käufer einer Eintrittskarte („Besucher“) und dem Veranstalter.
2.3. Es ist grundsätzlich untersagt, die bereits erworbene Eintrittskarte weiterzuverkaufen.
2.4. Auf dem Konzertgelände ist ausreichend Platz für alle Besucher und Inhaber einer gültigen Eintrittskarte. Es versteht sich aber von selbst, dass die räumliche Kapazität der Parkflächen begrenzt ist und der Veranstalter den Zugang sperren kann, wenn die Kapazität erschöpft ist. Bitte nutzt den kostenlosen Busshuttle vom Bahnhof Angermünde zum Strandbad Wolletzsee.
3. Preise und Gebühren
3.1 Die angebotenen Preise für die Eintrittskarten an den veröffentlichen Vorverkaufsstellen sind Endpreise inklusive Vorverkaufsgebühr und Abgaben an den Veranstalter sowie inklusive der gültigen MwSt. Gegebenenfalls fällt eine Versandgebühr an.
3.2 Bei Vorlage der AngerCard erhalten Sie 10,00 Euro Rabatt auf maximal 2 Eintrittskarten pro AngerCard. Die Nutzung der AngerCard wird registriert. Rabattierte Tickets erhalten Sie nur bei folgenden Vorverkaufsstellen:
Städtische Werke Angermünde, Berliner Straße 1, 16278 Angermünde.
An der Abendkasse sind keine vergünstigten Tickets erhältlich.
3.3 Bei anderen als den unter Tickets genannten Vorverkaufsstellen fallen Systemgebühren und ggf. Verkaufsprovisionen an.
3.4 Beim Kauf von Tickets im Reservix-Online-Shop fallen Systemgebühren an. Ein unbefugt vervielfältigtes oder unbefugt weiterverkauftes Ticket berechtigt nicht zum Besuch der Veranstaltung. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, Besitzern von Ticket-Kopien bzw. dem Besitzer eines unbefugt vervielfältigten Tickets den Zugang zur Veranstaltung zu verweigern. Beim Online-Kauf gelten die AGB’s des Online-Shops.
4. Einlass; Einlasskontrolle
4.1. Der Zutritt zum Konzertgelände ist nur mit gültiger Eintrittskarte möglich. Die Eintrittskarte wird beim Zutritt entwertet. Ein zwischenzeitliches Verlassen des Geländes ist nicht möglich.
4.2. Beim Zutritt zum Konzertgelände kann eine Sicherheitskontrolle durch den Ordnungsdienst vor Ort durchgeführt werden. Der Ordnungsdienst ist angewiesen, insbesondere beim Betreten eine Leibes- sowie Taschenvisitation bei den Besuchern vorzunehmen. Die Besucher erklären sich damit einverstanden.
Achtung! Es besteht generelles Verbot von Beutel, Reisetaschen und Rucksäcken auf dem Veranstaltungsgelände. Handtaschen in einer Größe von 25x20 cm, Brustbeutel und Gürteltaschen sind erlaubt.
4.3. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, einem Besucher den Einlass zum Konzertgelände aus wichtigem Grund zu verweigern. Als wichtiger Grund gilt insbesondere aber nicht abschließend, das Mitführen von verbotenen Gegenständen gem. Ziff. 5, ein offensichtlicher stark alkoholisierter Zustand des Besuchers, wenn der Besucher offensichtlich unter Drogeneinfluss steht oder eine offensichtlich homophobe, sexistische, rassistische oder menschenverachtende Einstellung hat. Bei Verletzung des Jugendschutzes wird der Einlass ebenso verweigert. Besteht ein vorbenannter wichtiger Grund für die Einlassverweigerung verliert die Eintrittskarte ihre Gültigkeit, der Eintrittspreis wird nicht erstattet.
5. Verbotene Gegenstände
5.1. Auf dem Konzertgelände sind verboten;
5.1.1. Glasflaschen jeder Art, Tiere/Haustiere, Waffen aller Art (auch im technischen Sinne), Kinderwagen, Campingstühle, Regenschirme, Kühlboxen, Angelhocker, Fackeln, pyrotechnische Gegenstände, Wunderkerzen, Grills, Deodorants, Parfüms, Himmelslaternen, Vuvuzelas, Megaphone, Shirts von rechten Bands, kommerzielle, politische oder religiöse Gegenstände aller Art, einschließlich Banner, Schilder, Symbole oder Flugblätter sowie gefährliche Gegenstände jeglicher Art.
Achtung! Es besteht generelles Verbot von Beutel, Reisetaschen und Rucksäcken auf dem Veranstaltungsgelände. Handtaschen in einer Größe von 25x20 cm, Brustbeutel und Gürteltaschen sind erlaubt.
5.1.2. ohne vorherige schriftliche Genehmigung Foto-, Film-, Videokameras oder sonstige Aufnahmegeräte. Ton-, Film- und Videoaufnahmen vom Konzert, auch für den privaten Gebrauch, sind nicht erlaubt.
5.2. Der Veranstalter ist berechtigt, Verbotene Gegenstände vorübergehend zu verwahren und in Besitz zu nehmen.
6. Hausrecht; Verhaltensregeln; Fotografieren und Filmen
6.1. Das Hausrecht wird vom Veranstalter sowie seinem Ordnungs- und Sicherheitspersonal ausgeübt. Auf dem Festivalgelände gilt die Haus- und Parkordnung des Veranstalters. Den Weisungen des Personals des Veranstalters ist Folge zu leisten.
Besuchern ist es untersagt, auf dem Konzertgelände:
6.1.1. verbotene Gegenstände (Ziff. 5) mitzuführen,
6.1.2. körperliche Gewalt gegen andere Besucher, Personal des Veranstalters oder sonstige Dritte auszuüben,
6.1.3. Gegenstände auf die Bühne oder andere Besucher zu werfen,
6.1.4. außerhalb der Toiletten zu urinieren oder die Notdurft zu verrichten,
6.1.5. bauliche Anlagen, Wände, Sachen etc. zu bemalen, zu besprühen oder zu beschmutzen,
6.1.6. ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters gewerblich Handel zu treiben, Marketingaktionen oder Werbemaßnahmen durchzuführen. Werbemaßnahmen gleich welcher Art, d.h. Bewerbung eines Produkts, einer Dienstleistung, eines Unternehmens oder einer Marke, sowie das Anbringen von Dekorationen und sonstigen Gegenständen sind auf dem gesamten Konzertgelände grundsätzlich untersagt,
6.1.7. Bereiche und Räume zu betreten, die für Besucher nicht freigegeben sind und auf die Bühne, Zelte, Absperrgitter, Traversen oder ähnliches zu klettern.
6.2. Das Herstellen von Film- oder Tonaufnahmen sowie deren Veröffentlichung Online oder Offline ohne Genehmigung des Veranstalters sind verboten. Ausgenommen Handykameras oder einfache Digicams.
6.3. Besucher, die gegen vorstehende Verhaltensregeln oder gegen Verhaltensgebote gem. Ziff. 4.4,5 und 6.1, 6.2 verstoßen oder verstoßen haben, kann der Veranstalter vom Festivalgelände verweisen und Hausverbot erteilen. Begeht ein Besucher eine Straftat (z.B. Drogenhandel, Körperverletzung, Diebstahl, sexuelle Nötigung etc.) wird der Besucher sofort und ohne Vorwarnung von dem Festivalgelände verwiesen und der Sachverhalt wird bei der Polizei angezeigt.
6.4. Besteht ein vorbenannter wichtiger Grund und der Veranstalter verweist den Besucher vom Veranstaltungsort verliert die Eintrittskarte ihre Gültigkeit, der Eintrittspreis wird nicht erstattet. Wer schuldhaft gegen diese AGB verstößt, ist dem Veranstalter für den daraus entstandenen Schaden ersatzpflichtig.
6.5 Auf Grund des Vermummungsverbotes ist es untersagt das Gesicht zu verdecken oder Gegenstände mitzuführen, die dazu bestimmt sind, das Gesicht zu verdecken und damit die Feststellung der Identität zu verhindern, beispielsweise Sturmhauben.
7. Absage oder Abbruch der Veranstaltung; Programmänderungen
7.1. Wird das Energie Open Air abgesagt, besteht ein Anspruch auf Erstattung des Eintrittspreises ohne Vorverkaufsgebühr.
7.2. Das Energie Open Air wird bei jeder Witterung durchgeführt, sollten die Witterungsumstände jedoch Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit für Besucher, Künstler oder Personal befürchten lassen, wird das Konzert sofort abgebrochen. In diesem Falle sowie bei Abbruch der Veranstaltung aus sonstigen Gründen höherer Gewalt, aufgrund behördlicher Anordnung oder gerichtlicher Entscheidung, besteht kein Rückvergütungs- oder Schadensersatzanspruch, es sei denn, dem Veranstalter kann Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden.
7.3. Im Falle von Programmänderungen, der Absage einzelner Bands, Streichung einzelner Auftritte aus dem Programm, auch von sog. Headlinern, hat der Besucher keine Ansprüche gegen den Veranstalter, solange Änderungen in einem gewissen Rahmen bleiben und der Gesamtcharakter des Energie Open Air gewahrt bleibt. Verspätungen und Verlegungen einzelner Programmpunkte sind vom Besucher hinzunehmen. Änderungen wird der Veranstalter unverzüglich bekannt geben.
8. Gesundheitsbeeinträchtigung durch Lautstärke
Dem Besucher ist bewusst, dass bei Konzerten insbesondere vor der Bühne eine besondere Lautstärke herrscht und die Gefahr von möglichen Gesundheitsschäden, insbesondere Hörschäden, besteht. Der Veranstalter sorgt durch geeignete technische Ausstattung und Lautstärkebegrenzung dafür, dass der Besucher vom Schallpegel der Performances keinen Schaden nimmt. Es wird jedoch unabhängig davon dringend empfohlen, Ohrstöpsel zu verwenden, insbesondere beim Aufenthalt in der Nähe der Lautsprecherboxen sowie einen Platz vor den jeweiligen Bühnen zu wählen, der den individuellen Hörgewohnheiten zuträglich ist.
9. Jugendschutz - Für jede Veranstaltung gelten die Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit.
9.1. Der Zutritt ist für Kinder unter 5 Jahre nicht gestattet. Kinder und Jugendliche bis 16 Jahre haben nur Zutritt in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder einer erziehungsbeauftragten Person. Eine erziehungsbeauftragte Person ist jede Person über 18 Jahren, soweit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person Erziehungsaufgaben wahrnimmt oder soweit sie ein Kind oder eine jugendliche Person im Rahmen der Ausbildung oder der Jugendhilfe betreut (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 JuSchG).
9.2. Jugendliche im Alter von 16 und einschließlich 17 Jahren, d.h. unter 18 Jahren, haben Zutritt nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person oder einer erziehungsbeauftragten Person und dürfen sich nach 24.00h nicht mehr auf dem Konzertgelände aufhalten. Entsprechende Einschränkungen bestehen für alle Kinder und Jugendlichen.
9.3. Erziehungsbeauftragte Personen Erziehungsbeauftragten haben einen schriftlichen Nachweis ihrer Beauftragung mitzuführen und auf Verlangen eine Kopie des Ausweises der personensorgeberechtigten Person vorzuzeigen.
10. Haftungsbeschränkung
10.1. Der Veranstalter, seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen haften nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
10.2. Von der vorstehenden Haftungsbeschränkung unberührt bleibt die Haftung des Veranstalters für anfängliche Unmöglichkeit und für die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten auch bei einfacher Fahrlässigkeit, jedoch begrenzt auf den vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden. Ansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben von der vorstehenden Beschränkung unberührt.
10.3. Der Veranstalter haftet nicht für verloren gegangene oder beschädigte Sachen. Parken auf ausgewiesenen Parkplätzen geschieht auf eigene Gefahr.
11. Recht am eigenen Bild
Der Veranstalter ist berechtigt, im Rahmen der Veranstaltungen Bild-, Ton- und Bildtonaufnahmen der Besucher ohne Vergütung herzustellen und in jeder Art und Weise umfassend in allen bekannten und zukünftigen Medien zu nutzen oder nutzen zu lassen, insbesondere aber nicht abschliessend zur Berichterstattung, zur Bewerbung des Energie Open Air, zur Sponsorenakquise und aller sonstigen Geschäftstätigkeiten des Veranstalters und seiner verbundenen Unternehmen.
12. Anwendbares Recht; Sonstiges
12.1. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
12.2. Der Veranstalter behält sich vor, die AGB jederzeit zu ändern.
Städtische Werke Angermünde GmbH, 11.02.2020